Solvabilitätsvorschriften (Solvency I)

  • Zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verträge müssen Versicherungsunternehmen ständig eine bestimmte, aufsichtsrechtlich definierte Risikoreserve vorrätig halten. Damit soll auch für den Fall von Verlusten aus dem Versicherungsgeschäft gewährleistet werden, dass die Versicherungsunternehmen in Schadenfällen die versprochenen Versicherungsleistungen gegenüber den Versicherungsnehmern vollständig erbringen können. § 53 c VAG
  • ab 1. Januar 2004, Geforderte Solvabilität muss „zu jedem Zeitpunkt“ gewährleistet sein
  • VU müssen ständig bestimmte, aufsichtsrechtlich definierte, Risikoreserve zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verträge vorrätig halten
    1. Schritt – Feststellung der versicherungsbetrieblichen Risikolage
    2. Schritt – Vorgabe eines Mindestmaßes an Sicherheitsmaßnahmen
    3. Schritt – Erfüllung der Sicherheitsanforderungen
    4. Schritt – Prüfung und ggf. aufsichtsbehördliche Sanktionen

Berechnung (1. Schritt)

  1. Stufe – „Solvabilitätsspanne“
    • Berechnung Beitragsindex und Schadenindex
      • Beitragsindex: vom Prämienvolumen, 18% bis 50 Mio, 16% Rest * Selbstbehalts-quote (mindestens jedoch 50 %)
      • Beitragsindex: vom Schadenvolumen, 26% bis 35 Mio, 23% Rest * Selbstbehalts-quote (mindestens jedoch 50 %)
    • höherer Betrag wird als Grundlage für weitere Schritt
  2. Stufe – „Garantiefonds“
    • = 1/3 des Solvabilitätsspanne
  3. Stufe – „Mindestbetrag des Garantiefonds“
    • = absoluter Euro-Betrag, abhängig von „der Gefährlichkeit“ der betriebenen Versicherungszweige
      • 2 Mio Euro bei SachV (außer FeuerV, TransportV, RechtsschutzV)
      • 3 Mio Euro andere Zweige (z.B. (KFZ-)HaftpflichtV, KreditV, FeuerV)

Ist-Solvabilität

  • vereinfacht Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Mittel

Folgen (4. Schritt)

  • Prüfung, wenn Solvabilität = {Ist-Solvabilität}/{Soll-Solvabilität}>= 1 alles OK, sonst
    • wenn {Ist-Solvabilität}/{Soll-Solvabilität} < 1 „Solvabilitätsplan“
    • wenn {Ist-Solvabilität}/{Garantiefonds} < 1 oder {Ist-Solvabilität}/{Mindestgarantiefonds} < 1 „Finazierungsplan“
  • Auf Grundlage einer mit dem Jahresabschluss jährlich vorzulegenden Solvabilitätsberechnung prüft die Aufsicht, ob die Solvabilität erfüllt ist. Liegt eine Unterdeckung des Solvabilitätsdeckungsgrades vor, treten folgende aufsichtrechtlichen Folgen ein (§ 81 b VAG).
    • Fall 1: Unterschreitung der Solvabilitätsspanne:
      In diesem Fall wird der Versicherer aufgefordert, einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen. Der Plan darf Maßnahmen zur Beeinflussung der Ist-Sollvabilität oder der Soll-Solvabilität vorsehen.
    • Fall 2: Unterschreitung des Garantiefonds:
      In diesem Fall muss der Versicherer auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Plan über die kurzfristige Beschaffung von Eigenmitteln zur Genehmigung vorlegen. Der Plan darf nur Maßnahmen zur Beeinflussung der Ist-Sollvabilität vorsehen. (gleiche Regelungen gelten bei der Unterschreitung des absoluten Mindestbeitrags des Garantiefonds)

Kritik am traditionellen System

  • Vergangenheitsorientiert → aktuelle Geschäftspolitik wird nicht berücksichtigt
  • Keine Berücksichtigung der Bestandszusammensetzung
  • Prämienindex setzt falsche Anreize → Versicherer mit höherer (sicherer) Prämie muss mehr Kapital vorhalten → Schlechterstellung
  • Kaum Beachtung Rückversicherung
  • Soll-Solvabilitätsformeln nicht risikotheoretisch begründet → warum diese %-Sätze?
  • Keine Berücksichtigung der Bonität der Rückversicherer
  • Keine Betrachtung des Volumens, der Zusammensetzung und des Risikogehalts von Kapitalanlagen sowie operativer Risiken
  • Keine Berücksichtigung von Risikokorrelationen
  • Ist-Solvabilität („freie, unbelastete Eigenmittel“) fraglich abgegrenzt

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