Inhaltsverzeichnis
Konsolidierung
Schritte / Weg
Kapitalkonsolidierung
Vollkonsolidierung
- Vermeidung der Doppelerfassung der einerseits durch die Beteiligung und andererseits durch das Eigenkapital des TU repräsentierten VG/Schulden des TU
- Zusammenfassung der HB IIs zu einer Summenbilanz
- Verrechnung von Beteiligung und EK TU
- Beteiligung < EKTU → passivischer Unterschiedsbetrag ⇒ Lucky Buy oder Erwartung schlechter Zukunftsaussichten
Methoden der Vollkonsolidierung
- Interessenzusammenführungsmethode (Fusionsfiktion)
- Nach BilMoG abgeschafft
- Buchwertfortführung
- keine Goodwill-/Badwillaufdeckung
- Erwerbsmethode (Erwerbsfiktion)
- Aufdeckung stiller Reserven/Lasten
- Aufdeckung Goodwill/Badwill (nur im Konzernabschluss sichtbar)
- Fortschreibung der aufgedeckten Positionen in den Folgeperioden
- ⇒ Neubewertungsmethode oder Buchwertmethode (nach BilMoG abgeschafft)
Quotenkonsolidierung
- Kein TU, keine Vollkonsolidierung ⇒ Gemeinschaftsunternehmen
- Keine Beherrschung, sondern gemeinsame Führung
- Rechtsgrundlagen
- § 310 HGB, DRS 9
- soll nach IFRS abgeschafft werden, nach US-GAAP unbekannt
- Merkmale
- Ausfluss der (strengen) Interessentheorie
- Wahlrecht zwischen Quotenkosolidierung und Equity-Methode (→ Konzernbilanzpolitik)
- Kein Ausweis eines Minderheitenanteils
- Vorgehen
- Summenbilanz enthält VG und Schulden des Joint-Venture nur in Höhe des Kapitalanteils
- Anteiliges EK des JV mit Beteiligungsbuchwert verrechnen
- Anteilige Aufdeckung stiller Reserven/Lasten, sowie Goodwill/Badwill → Kein Ausweis von Minderheiten an VG, Schulden, stillen Reserven/Lasten
- Probleme
- Ökonomische Aussagen
- Keine Beherrschung über VG/Schulden, auch nicht anteilig → Ausweis in Konzernbilanz, obwohl Konzernmanagement nicht ohne Zustimmung verfügen kann ⇒ Darstellung falscher Tatsachen
Equity-Methode
- Kern: Beteiligung wird auch in KA ausgewiesen und somit nicht konsolidiert, aber anders bewertet
- Rechtsgrundlagen
- § 311, 312 HGB; DRS 8
- Anwendungsbereich
- Assoziierte Unternehmen
- Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)
- Tochterunternehmen nach § 296 HGB (vgl. auch Aufstellungsbefreiung)
- Merkmale/Vorgehen
- keine Einbeziehung von VG/Schulden, sowie Aufwänden/Erträgen
- zutreffendere Darstellung der Vermögenslage (=Beteiligung ist kein Hort stiller Reserven)
- zutreffendere Darstellung der Ertragslage
- (Varianten) nach BilMoG nur noch Buchwertmethode
- Zugangsbewertung des Beteiligungsbuchwerts = Anschaffungskosten
- Fortschreibung in Folgejahren
Konsolidierung von Forderungen und Schulden
Eliminierung von Zwischenerfolgen
Auftrags- und Ertragskonsolidierung
Kontext
Weiterführende Beiträge
1)
UBaKK = Unterschiedsbetrag aus Kapitalkonsolidierung

