Konsolidierung

Schritte / Weg

Schritte zur Konzernbilanz

Kapitalkonsolidierung

Vollkonsolidierung

  • Vermeidung der Doppelerfassung der einerseits durch die Beteiligung und andererseits durch das Eigenkapital des TU repräsentierten VG/Schulden des TU
  1. Zusammenfassung der HB IIs zu einer Summenbilanz
  2. Verrechnung von Beteiligung und EK TU
    • Beteiligung > EKTU → aktivischer Unterschiedsbetrag1)Goodwill
    • Beteiligung < EKTU → passivischer Unterschiedsbetrag ⇒ Lucky Buy oder Erwartung schlechter Zukunftsaussichten

Überblick Kapitalkonsolidierung

Methoden der Vollkonsolidierung

  • Interessenzusammenführungsmethode (Fusionsfiktion)
    • Nach BilMoG abgeschafft
    • Buchwertfortführung
    • keine Goodwill-/Badwillaufdeckung
  • Erwerbsmethode (Erwerbsfiktion)
    • Aufdeckung stiller Reserven/Lasten
    • Aufdeckung Goodwill/Badwill (nur im Konzernabschluss sichtbar)
    • Fortschreibung der aufgedeckten Positionen in den Folgeperioden
    • Neubewertungsmethode oder Buchwertmethode (nach BilMoG abgeschafft)

Quotenkonsolidierung

  • Kein TU, keine Vollkonsolidierung ⇒ Gemeinschaftsunternehmen
  • Rechtsgrundlagen
    • § 310 HGB, DRS 9
    • soll nach IFRS abgeschafft werden, nach US-GAAP unbekannt
  • Merkmale
    • Ausfluss der (strengen) Interessentheorie
    • Wahlrecht zwischen Quotenkosolidierung und Equity-Methode (→ Konzernbilanzpolitik)
    • Kein Ausweis eines Minderheitenanteils
  • Vorgehen
    • Summenbilanz enthält VG und Schulden des Joint-Venture nur in Höhe des Kapitalanteils
    • Anteiliges EK des JV mit Beteiligungsbuchwert verrechnen
    • Anteilige Aufdeckung stiller Reserven/Lasten, sowie Goodwill/Badwill → Kein Ausweis von Minderheiten an VG, Schulden, stillen Reserven/Lasten
  • Probleme
    • Ökonomische Aussagen
    • Keine Beherrschung über VG/Schulden, auch nicht anteilig → Ausweis in Konzernbilanz, obwohl Konzernmanagement nicht ohne Zustimmung verfügen kann ⇒ Darstellung falscher Tatsachen

Equity-Methode

  • Kern: Beteiligung wird auch in KA ausgewiesen und somit nicht konsolidiert, aber anders bewertet
  • Rechtsgrundlagen
    • § 311, 312 HGB; DRS 8
  • Anwendungsbereich
    • Assoziierte Unternehmen
    • Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)
    • Tochterunternehmen nach § 296 HGB (vgl. auch Aufstellungsbefreiung)
  • Merkmale/Vorgehen
    • keine Einbeziehung von VG/Schulden, sowie Aufwänden/Erträgen
    • zutreffendere Darstellung der Vermögenslage (=Beteiligung ist kein Hort stiller Reserven)
    • zutreffendere Darstellung der Ertragslage
    • (Varianten) nach BilMoG nur noch Buchwertmethode
      • Zugangsbewertung des Beteiligungsbuchwerts = Anschaffungskosten
      • Fortschreibung in Folgejahren

Konsolidierung von Forderungen und Schulden

Eliminierung von Zwischenerfolgen

Auftrags- und Ertragskonsolidierung

Kontext

Weiterführende Beiträge

1) UBaKK = Unterschiedsbetrag aus Kapitalkonsolidierung

Navigation

Alphabetischer Index
Akronyme