Grundsätze ordnungsmäßiger Konsolidierung

Einheitlicher Abschlussstichtag (Konzern-GJ)

  • Einheitstheorie → Notwendigkeit einer konzerneinheitlichen Rechnungsperiode und eines einheitlichen Bilanzstichtages
  • KA auf Bilanzsstichtag der Mutter erstellen → Stichtag vereinheitlichen
  • § 299 Abs. 2 HGB: Zwischenabschluss notwendig, falls ein um mehr als 3 Monate abweichender Bilanzstichtag (vorher) vorliegt
  • Abweichung < 3 Monate: Kein Zwischenabschluss erforderlich, aber „Vorgänge von besonderer Bedeutung für die VFE-Lage eines einbezogenen UN im EA nachbuchen oder im Anhang angeben (§299 Abs. 3 HGB)
    • Solche Abweichungen häufig bei neu akquirierten Unternehmen
  • IFRS IAS 27: Sofern nicht undurchführbar stellt das TU einen Zwischenabschluss auf den Stichtag der Mutter aus.

Einheitlichkeit in Ansatz und Bewertung

  • Ansatz- und Bewertungsvorschriften der in den KA einbezogenen EA sind einheitlich wahrzunehmen
  • ⇒ Notwendigkeit HB II → insbesondere bei ausländischen TU
  • maßgeblich ist das Recht der MU (Aber seit 2005 vielfach Problem MU häufig nach IAS/IFRS)
  • Neuausübung von Ansatzwahlrechten → einheitliche Ausübung für gleichartige Sachverhalte → Beibehaltung in Folgeabschlüssen
  • Nach IFRS gilt IAS 27: 28. Bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses sind für ähnliche Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse unter vergleichbaren Umständen einheitliche Bilanzierungs-und Bewertungsmethoden anzuwenden.

Vollständigkeit

  • § 300 HGB
  • Vollständige Übernahme aller Aktiva/Passiva, Aufwände/Erträge, sofern kein Bilanzierungsverbot oder explizites -wahlrecht vorliegt
  • Umfang des Konsolidierungskreises → Einbezug aller TU
  • Weltabschlussprinzip

Stetigkeit

Wirtschaftlichkeit & Wesentlichkeit

  • Informationsrelevanz besitzt nur was wesentlich ist - dabei aber auf Wirtschaftlichkeit achten
  • Konsequenz: Einbeziehungswahlrecht für
    • TU von untergeordneter Bedeutung (§ 296 II HGB)
    • bei unverhältnismäßig hohen Kosten (§ 296 I Nr. 2 HGB)
  • Wahlrecht für bestimmte Konsolidierungsmaßnahmen
  • Ggf. Zusammenfassung der Vorräte in der Gliederung der Konzernbilanz

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