Inhaltsverzeichnis
Grundsätze ordnungsmäßiger Konsolidierung
Einheitlicher Abschlussstichtag (Konzern-GJ)
- Einheitstheorie → Notwendigkeit einer konzerneinheitlichen Rechnungsperiode und eines einheitlichen Bilanzstichtages
- KA auf Bilanzsstichtag der Mutter erstellen → Stichtag vereinheitlichen
- § 299 Abs. 2 HGB: Zwischenabschluss notwendig, falls ein um mehr als 3 Monate abweichender Bilanzstichtag (vorher) vorliegt
- Abweichung < 3 Monate: Kein Zwischenabschluss erforderlich, aber „Vorgänge von besonderer Bedeutung für die VFE-Lage eines einbezogenen UN im EA nachbuchen oder im Anhang angeben (§299 Abs. 3 HGB)
- Solche Abweichungen häufig bei neu akquirierten Unternehmen
- IFRS IAS 27: Sofern nicht undurchführbar stellt das TU einen Zwischenabschluss auf den Stichtag der Mutter aus.
Einheitlichkeit in Ansatz und Bewertung
- Ansatz- und Bewertungsvorschriften der in den KA einbezogenen EA sind einheitlich wahrzunehmen
- ⇒ Notwendigkeit HB II → insbesondere bei ausländischen TU
- maßgeblich ist das Recht der MU (Aber seit 2005 vielfach Problem MU häufig nach IAS/IFRS)
- Neuausübung von Ansatzwahlrechten → einheitliche Ausübung für gleichartige Sachverhalte → Beibehaltung in Folgeabschlüssen
- Nach IFRS gilt IAS 27: 28. Bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses sind für ähnliche Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse unter vergleichbaren Umständen einheitliche Bilanzierungs-und Bewertungsmethoden anzuwenden.
Vollständigkeit
- § 300 HGB
- Vollständige Übernahme aller Aktiva/Passiva, Aufwände/Erträge, sofern kein Bilanzierungsverbot oder explizites -wahlrecht vorliegt
- Umfang des Konsolidierungskreises → Einbezug aller TU
- Weltabschlussprinzip
Stetigkeit
- § 297 II HGB
- Gliederung
- Ansatz- und Bewertungsmethoden
- Konsolidierungskreis und -methoden (z.B. Kapital-, Schulden-, Zwischenerfolgs-, Auftrags- und Ertragskonsolidierung
Wirtschaftlichkeit & Wesentlichkeit
- Informationsrelevanz besitzt nur was wesentlich ist - dabei aber auf Wirtschaftlichkeit achten
- Konsequenz: Einbeziehungswahlrecht für
- TU von untergeordneter Bedeutung (§ 296 II HGB)
- bei unverhältnismäßig hohen Kosten (§ 296 I Nr. 2 HGB)
- Wahlrecht für bestimmte Konsolidierungsmaßnahmen
- Ggf. Zusammenfassung der Vorräte in der Gliederung der Konzernbilanz