Inhaltsverzeichnis
Aufstellungspflicht
Konsolidierungskreis & Weltabschlussprinzip
- Vollständigkeit → Einbezug aller TU
- Weltabschluss → Alle in- & ausländischen TU
Stufenkonzept
- Vollkonsolidierungskreis
- Quotenkonsolidierungskreis
- Assoziierungskreis
- Beteiligungskreis
Aufstellungsbefreiung
- Grundsätzlich: Teilkonzernrechnungslegungspflicht bei Beherrschung → besteht ein Konzern aus mehreren Teilkonzernen (MU - TU - EU_1 + EU_2) müssen für alle Teilkonzerne Konzernabschlüsse erstellt werden. Aber Ausnahmen möglich.
- Voraussetzungen für Befreiung (§ 291 HGB)
- EuroMU= Mutterunternehmen in EU und EWR (andernfalls vgl. §292 HGB)
- TU = zu befreiendes Tochterunternehmen
- TU = Tochterunternehmen eines EuroMU und nicht AG mit Aktien im amtlichen Handel
- EuroMU legt wirksam geprüften Konzernabschluss offen
- alle TU und Enkelunternehmen sind in den Konzernabschluss der EuroMU einbezogen
- Größenabhängige Befreiung nach IFRS
- Keine explizite Befreiungsregelung bei Unterschreiten bestimmter Größenkriterien
- Wesentlichkeitsgrundsatz (Grundsatz der Materiality)
Zurechnung von Stimmrechten
- (§290 Abs. 3 HGB)
- Bestimmung, ob Beileigungsunternehmen Tochter ist oder nicht
- Wenn MU > 50% der Stimmrechte an TU hält werden auch alle Stimmrechte von TU an EU der Mutter zugesprochen (vgl. Control)