Aufstellungspflicht

Konsolidierungskreis & Weltabschlussprinzip

  • Vollständigkeit → Einbezug aller TU
  • Weltabschluss → Alle in- & ausländischen TU

Stufenkonzept

  1. Vollkonsolidierungskreis
  2. Quotenkonsolidierungskreis
  3. Assoziierungskreis
  4. Beteiligungskreis

Aufstellungsbefreiung

  • Grundsätzlich: Teilkonzernrechnungslegungspflicht bei Beherrschung → besteht ein Konzern aus mehreren Teilkonzernen (MU - TU - EU_1 + EU_2) müssen für alle Teilkonzerne Konzernabschlüsse erstellt werden. Aber Ausnahmen möglich.
  • Voraussetzungen für Befreiung (§ 291 HGB)
    • EuroMU= Mutterunternehmen in EU und EWR (andernfalls vgl. §292 HGB)
    • TU = zu befreiendes Tochterunternehmen
      • TU = Tochterunternehmen eines EuroMU und nicht AG mit Aktien im amtlichen Handel
      • EuroMU legt wirksam geprüften Konzernabschluss offen
      • alle TU und Enkelunternehmen sind in den Konzernabschluss der EuroMU einbezogen
  • Größenabhängige Befreiung nach IFRS
    • Keine explizite Befreiungsregelung bei Unterschreiten bestimmter Größenkriterien
    • Wesentlichkeitsgrundsatz (Grundsatz der Materiality)

Zurechnung von Stimmrechten

  • (§290 Abs. 3 HGB)
  • Bestimmung, ob Beileigungsunternehmen Tochter ist oder nicht
  • Wenn MU > 50% der Stimmrechte an TU hält werden auch alle Stimmrechte von TU an EU der Mutter zugesprochen (vgl. Control)

Kontext

Weiterführende Beiträge


Navigation

Alphabetischer Index
Akronyme