Softwarerecht

Software

  • laut BGB eine „Sache“
  • laut Schuldrechtsreform ein „sonstiger Gegenstand“
  • Computerprogramm
    • nicht exakt definiert um Entwicklung nicht vorzugreifen
    • Programme aller Art
    • Schöpfungsgegenstand (Individualität)

Softwarevertrieb

Lizenz

GNU GPL 2

  • General Public Licence
  • ein Beispiel eines Open Source Software Lizenzmodells
  • kostenfreie Verbreitung unter Verwendung eines Haftungsausschlusses
  • Recht zur Änderung der Software, wenn die Modifikationen allen Dritten kostenlos zur Verfügung gestellt werden
  • Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes
  • Softwareüberlassung als OS entspricht „Schenkung“ = unentgeltliche Einräumung verwertbarer
  • Nutzungsrechte
    • gesetzliche Gewährleistung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
    • Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Verwertungsrechte

  • Rechte des Urhebers (übertragbar) §69 UrhG:
    • ausschließliches Werknutzungsrecht
    • Vervielfältigungsrecht
    • Verbreitungsrecht (räumlich, zeitlich, inhaltlich beschränkbar)
    • öffentliche Wiedergabe
    • Bearbeitung und Veränderung
  • Rechtsverletzungen
    • Folgen:
      • Unterlassung
      • Herausgabe / Löschung / Vernichtung
      • Schadenersatz
      • Herausgabe des Gewinns
    • Verfahren:
      • Abmahnung/Unterlassungsaufforderung
      • Einstweilige Verfügung
      • Hauptsacheverfahren (Klage)
  • Privatkopien sind nicht erlaubt und gibt es nicht, nur Sicherheitskopie denkbar

Kontext

Weiterführende Beiträge


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