Inhaltsverzeichnis
Softwarerecht
Software
- laut BGB eine „Sache“
- laut Schuldrechtsreform ein „sonstiger Gegenstand“
- Computerprogramm
- nicht exakt definiert um Entwicklung nicht vorzugreifen
- Programme aller Art
- Schöpfungsgegenstand (Individualität)
Softwarevertrieb
Lizenz
GNU GPL 2
- General Public Licence
- ein Beispiel eines Open Source Software Lizenzmodells
- kostenfreie Verbreitung unter Verwendung eines Haftungsausschlusses
- Recht zur Änderung der Software, wenn die Modifikationen allen Dritten kostenlos zur Verfügung gestellt werden
- Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes
- Softwareüberlassung als OS entspricht „Schenkung“ = unentgeltliche Einräumung verwertbarer
- Nutzungsrechte
- gesetzliche Gewährleistung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
- Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Verwertungsrechte
- Rechte des Urhebers (übertragbar) §69 UrhG:
- ausschließliches Werknutzungsrecht
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht (räumlich, zeitlich, inhaltlich beschränkbar)
- öffentliche Wiedergabe
- Bearbeitung und Veränderung
- Rechtsverletzungen
- Folgen:
- Unterlassung
- Herausgabe / Löschung / Vernichtung
- Schadenersatz
- Herausgabe des Gewinns
- Verfahren:
- Abmahnung/Unterlassungsaufforderung
- Einstweilige Verfügung
- Hauptsacheverfahren (Klage)
- Privatkopien sind nicht erlaubt und gibt es nicht, nur Sicherheitskopie denkbar
Kontext
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